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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Forstwirtschaftliche Abfälle und Sonderkulturen (Hopfenbau) dürfen nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile werktags von 6.00 bis 18.00 Uhr verbrannt werden.

Für forstwirtschaftliche Abfälle gilt, dass sie nur dort verbrannt werden dürfen, wo sie angefallen sind.

Alles Weitere regelt die Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV).

Melden Sie ein Feuer bitte immer rechtzeitig mindestens ein bis zwei Tage vor dem geplanten Verbrennen an.

Bitte verwenden Sie möglichst das Formular „Verbrennen von pflanzlichen Abfällen“, welches Sie rechts im Downloadbereich finden und senden Sie dieses an das Ordnungsamt.