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Beurkundung einer Geburt

Die Geburten von allen Kindern, die im Standesamtsbezirk Pfaffenhofen a.d.Ilm (d.h. im Stadtgebiet Pfaffenhofen a.d.Ilm, Gemeindegebiet Ilmmünster und Hettenshausen, im Gemeindegebiet Hohenwart und im Gemeindegebiet Jetzendorf) geboren wurden, müssen im Standesamt Pfaffenhofen a.d.Ilm beurkundet werden.

Wenn Ihr Kind in der Ilmtalklinik geboren wurde, geben Sie bitte zusammen mit der unterschriebenen Geburtsanzeige, die das Krankenhaus für Sie ausstellt, alle notwendigen Urkunden und Unterlagen bei der Patientenaufnahme im Krankenhaus ab.

Sofern Ihr Kind im Rahmen einer Hausgeburt auf die Welt gekommen ist, benötigen wir neben den u.g. Urkunden und Unterlagen zusätzlich auch eine Bescheinigung einer Hebamme bzw. eines Arztes.

Hier finden Sie noch weitere Informationen zur Beurkundung:

Nach Abschluss der Beurkundung erhalten Sie von uns drei gebührenfreie Geburtsurkunden für

  • Elterngeld
  • Kindergeld und
  • Mutterschaftshilfe (=Krankenkasse )

Des Weiteren erhalten Sie von uns eine beliebige Anzahl gebührenpflichtiger Geburtsurkunden für Ihre persönlichen Unterlagen. Die Gebühr für diese Urkunden beträgt jeweils 12,00 € und ist sofort bei Abholung zu bezahlen.

Vom Tag der Geburt bis zur Abholung der Geburtsurkunden dauert es in der Regel ein bis zwei Wochen. Bitte melden Sie sich frühestens eine Woche nach der Geburt telefonisch bei uns und erkundigen Sie sich nach dem Stand der Beurkundung. Von früheren Anfragen bitten wir aus Zeitgründen abzusehen.

Um die Geburt Ihres Kindes beurkunden und Ihnen eine Geburtsurkunde ausstellen zu können, benötigen wir verschiedene Urkunden und Unterlagen. Welche Dokumente dies sind, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Insbesondere wenn eine Elternteil im Ausland geboren ist, oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist unter Umständen die Vorlage anderer bzw. auch weiterer Urkunden notwendig.

Folgende Dokumente werden für die Beurkundung grundsätzlich benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass beider Eltern
  • Nachweis der Geburt der Mutter
    (=Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister)
  • Nachweis der Geburt des Vaters
    (=Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister)
  • Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft (Ausfertigung für das Standesamt)
  • Erklärung über die gemeinsame Sorge
  • evtl. Geburtsurkunden von Geschwisterkindern
  • Wenn die Mutter verheiratet ist:
    Nachweis über die Eheschließung und die Namensführung in der Ehe (=Eheurkunde oder Abschrift/ Ausdruck (beglaubigt) aus dem Eheregister oder beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch)
  • Wenn die Mutter geschieden ist:
    Nachweis über die Eheschließung, die Scheidung und die aktuelle Namensführung (=Eheurkunde, Abschrift/ Ausdruck (beglaubigt) aus dem Eheregister, jeweils mit Scheidungsvermerk bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
  • Wenn die Mutter verwitwet ist:
    Nachweis über die Eheschließung, die Auflösung und die aktuelle Namensführung
    (=Eheurkunde, Abschrift/ Ausdruck (beglaubigt) aus dem Eheregister, jeweils mit Auflösungsvermerk, Sterbeurkunde des verstorbenen Ehemannes).

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

  • Sämtliche Urkunden müssen im Original vorgelegt werden.
    Kopien, auch sog. „beglaubigte Kopien“, können nicht anerkannt werden.
  • Bezüglich der Frage, welche Urkunden und Dokumente konkret in Ihrem Fall benötigt werden, können Sie sich, gerne auch schon vor der Geburt, bei uns telefonisch erkundigen.
  • Wenn Sie oder/und der andere Elternteil des Kindes
    • im Ausland geboren sind/ist,
    • eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit bzw.
    • zusätzlich eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen/besitzt, empfehlen wir Ihnen, uns vor der Geburt des Kindes zu kontaktieren.
  • Von Urkunden in ausländischer Sprache (außer es handelt sich um internationale Personenstandsurkunden im Rahmen des Wiener CIEC Übereinkommens) muss eine Übersetzung von vor deutschen Gerichten vereidigten und anerkannten Übersetzern vorgelegt werden! Bitte lassen Sie die Urkunden nicht in Ihrem Heimatland übersetzen, da diese Übersetzungen nicht anerkannt werden können!
  • Die Aufzählung der vorstehend genannten erforderlichen Dokumente ist nicht vollständig. Unter Umständen sind je nach Fall weitere Nachweise erforderlich und vorzulegen.