Headerbild Kategorie Stadt und Buerger Pfaffenhofen

Sie haben einen Gegenstand gefunden?

Jeder, der einen Gegenstand im Wert von 10,00 EUR findet ist verpflichtet, dem Verlierer oder dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Ist der Empfangsberechtigte unbekannt, so ist der Fund dem Fundamt bzw. der örtlichen Polizeidienststelle anzuzeigen.

Den Fundgegenstand können Sie im Bürgerbüro abgeben.

Gefundene Tiere können Sie direkt dem Tierschutzverein Pfaffenhofen a. d. Ilm übergeben.

Homepage des Tierschutzvereins Pfaffenhofen

Aufbewahrungsfrist

Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt 6 Monate ab Anzeige des Fundes.

Wird die Fundsache vom Verlierer nicht abgeholt, so hat der Finder Anspruch auf Eigentumserwerb. Wird der Fundgegenstand im Fundbüro verwahrt, erhält der Finder eine Benachrichtigung, dass die Fundsache abgeholt werden kann.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten werden nicht abgeholte Fundgegenstände regelmäßig an gemeinnützige Einrichtungen übergeben bzw. versteigert. Die Versteigerung findet einmal jährlich statt. Der Termin wird in der Tagespresse bekannt gegeben.

Finderlohn

Der Finder kann vom Verlierer Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt bei einem Wert des Fundgegenstandes bis 500 EUR 5%, für den Mehrwert, also ab einem Wert von 500 EUR, 3 % dieses Wertes. Beim Finderlohn handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Verlierer.

Erforderliche Unterlagen

Beim Abholen einer Fundsache bitten wir Sie, Ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Können Sie die Fundsache nicht selbst abholen, hat Ihr Vertreter eine Vollmacht vorzulegen. Minderjährige benötigen eine schriftliche Vollmacht eines Erziehungsberechtigten.