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Auskunft aus dem Melderegister

Jeder Bürger, der in Pfaffenhofen a.d.Ilm gemeldet ist, hat das Recht, kostenlos schriftlich oder durch persönliches Erscheinen Auskunft über die Daten zu erhalten, die über ihn im Melderegister gespeichert sind.
Dritte erhalten in bestimmtem Umfang kostenpflichtig Auskunft.

Auf persönliche oder schriftliche Anfrage und unter Versicherung, die Auskunft nicht für Adresshandel oder Werbezwecke zu nutzen, erteilt das Bürgerbüro folgende Auskünfte:

  • Vor- und Familienname
  • Anschrift
  • akademische Grade

Bei rechtlichem oder berechtigtem Interesse (Nachweis erforderlich), kann auch eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister erteilt werden. Genauere Infos hierzu bitte mit dem Bürgerbüro abklären. Die Gebühren hierfür betragen 12,50 Euro.

Das Auskunftsersuchen kann nur beantwortet werden, wenn die Auskunftsgebühr in Form eines Verrechnungsschecks, einer Vorabüberweisung, Lastschrift- oder Einzugsermächtigung oder in bar gleich beigefügt ist.

Die Erteilung der Melderegisterauskunft ist auf folgenden Wegen möglich:

Hinweise für gelegentliche Nutzer - Privatpersonen (ohne Registrierung):

Für Privatpersonen besteht die Möglichkeit, online einfache Melderegisterauskünfte aus dem Melderegister der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm zu erhalten, ohne sich als Benutzer registrieren lassen zu müssen. Die Melderegisterauskunft ist kostenpflichtig und wird per Lastschrift abgebucht.

Hierzu ist die Zustimmung zu einem elektronischen Lastschriftverfahren erforderlich.

Hinweise für Power-User und Behörden (mit Registrierung):

Für Inkassodienste, Firmen, Rechtsanwälte, Versicherungen usw., die einfache Melderegisterauskünfte regelmäßig und in größerem Umfang in Anspruch nehmen (sog. "Power-User"), und für Staatliche Behörden (für Behördenauskünfte im Wege der Amtshilfe) gibt es ebenfalls die Möglichkeit online - rund um die Uhr - einfache Meldeauskünfte einzuholen.

Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm schließt mit den Nutzern aus der Wirtschaft (Power-User) und den Staatlichen Behörden Vereinbarungen zur Nutzung von Online-Melderegisterauskünften ab.

Bestimmten Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen kann ohne Begründung widersprochen werden, siehe Auskunfts- und Übermittlungssperre.